AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nachfolgend finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DSM Messtechnik GmbH als PDF und Text zur direkten Ansicht.
§ 1. Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 BGB.
(2) Entgegenstehende oder von unseren vorliegenden eigenen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen sowohl ausdrücklich als schriftlich zustimmen.
(3) Unsere vorliegenden eigenen Bedingungen gelten auch für alle etwaigen künftigen Geschäfte mit dem Besteller, es sei denn, bei diesen würde es sich nicht um Rechtsgeschäfte verwandter Art handeln.
(4) Kaufgegenstand im Sinne der nachstehenden Bedingungen sind sowohl Standardwaren als auch Sonderanfertigungen.
§ 2. Angebot und Vertragsschluss
(1) Bestellungen, mit denen uns der Abschluss eines Vertrages angetragen wird, können wir binnen zwei Wochen nach Zugang annehmen, es sei denn, in der Bestellung wäre eine andere Frist oder ein Termin schriftlich genannt.
(2) Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, es sei denn, etwas anderes wäre schriftlich vereinbart. Für den von uns geschuldeten Lieferinhalt und Lieferumfang sind unsere schriftliche Auftragsbestätigung sowie deren etwaige Abänderungen und Nebenabreden geltend.
(3) Abänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall unserer schriftlichen Bestätigung.
§ 3. Unterlagen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung
(1) Unterlagen wie insbesondere Beschreibungen, Zeichnungen und Datenträger sowie Muster, die der Besteller uns im Zusammenhang mit seiner Bestellung überlässt, verstehen sich auf jeden Fall innerhalb der nach den einschlägigen Normen und sonstigen Regelwerken sowie hilfsweise den allgemein anerkannten Regeln der Technik zulässigen Toleranzen, es sei denn, der Besteller gibt engere Toleranzen schriftlich vor und wir nehmen die Bestellung auf dieser Basis schriftlich entgegen.
(2) Stellen wir dem Besteller eigene Beschreibungen, Zeichnungen und Datenträger sowie Muster oder auch Kostenvoranschläge zur Verfügung, so bleiben unser Eigentum und unser Urheberrecht daran bestehen.
(3) Dies gilt auch, soweit wir Unterlagen nicht in Schriftform, sondern elektronisch als Datei übermitteln. Keine unserer Unterlagen darf Dritten zugänglich gemacht werden, es sei denn wir willigen hierin vorher schriftlich ein.
(4) Von uns in Schriftform zur Verfügung gestellte Unterlagen sowie Datenträger sind uns auf Verlangen zurückzureichen. Uns in Schriftform oder als Datenträger zur Verfügung gestellte Unterlagen reichen wir auf Verlangen gleichfalls zurück. Uns zur Verfügung gestellte Unterlagen verwenden wir nur zur Auftragsbearbeitung.
(5) Sämtliche erhaltenen oder erstellten Informationen, Aufzeichnungen und deren Quellen unterliegen der Vertraulichkeit und werden ausschließlich nur zur Auftragsbearbeitung verwendet. Diese werden nicht an Dritte (am Verfahren Unbeteiligte) ohne vorherige Information des Bestellers und nur mit dessen Einverständnis weitergegeben. Der Besteller wird im Voraus über die Informationen in Kenntnis gesetzt, die wir beabsichtigen frei zugänglich zu machen. Alle anderen Informationen werden als geschützte Informationen betrachtet und vertraulich behandelt, es sei denn, die Information wird vom Besteller selbst öffentlich zugänglich gemacht oder mit dem Besteller wurde vorab etwas anderes vereinbart (z.B. zum Zweck der Reaktion auf Beschwerden). Falls wir gesetzlich verpflichtet oder durch Verträge ermächtigt sind, vertrauliche Informationen offen zu legen, so wird der betreffende Besteller oder die betreffende Person, sofern nicht gesetzlich verboten, vorab über die bereitgestellten Informationen unterrichtet. Informationen über den Besteller, die aus anderen Quellen als vom Besteller stammen (z.B. Beschwerdeführer, Aufsichtsbehörden) sowie die Informationsquellen selbst, werden zwischen dem Besteller und uns ebenfalls vertraulich behandelt. Die Information und die Informationsquelle wird nicht ohne deren Zustimmung an den Besteller mitgeteilt.
§ 4. Technische Änderungen
(1) Technische Änderungen und Verbesserungen am Kaufgegenstand, die auf technische Verbesserungen in unserem Haus oder auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, behalten wir uns vor.
(2) Sofern sich aus ihnen keine Preis- und Funktionsänderungen ergeben, entfällt eine besondere Benachrichtigung des Bestellers.
§ 5. Preise und Zahlungen
(1) Unsere Preise gelten ab Werk, und zwar inklusive Verladung im Werk, jedoch exklusive Verpackung und Entladung, es sei denn, etwas anderes wäre schriftlich vereinbart worden. Unsere Preise gelten hinsichtlich des Kaufgegenstandes für den Leistungsinhalt und den Leistungsumfang sowie hinsichtlich der Modalitäten der Auslieferung für den Lieferinhalt und den Lieferumfang, der entweder in unserer Auftragsbestätigung enthalten oder in einer schriftlichen Nebenabrede ausdrücklich vereinbart wurde. Mehrleistungen und Sonderleistungen werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, entsprechend den an unserem Sitz zu marktüblichen Preisen besonders abgerechnet.
(2) Unsere Angebotspreise sind ausnahmslos Nettopreise. Die bei Fälligkeit aktuelle Umsatzsteuer wird in der Rechnung hinzugesetzt.
(3) Zahlungen sind ohne Abzug und ohne Kosten binnen dreißig Kalendertagen nach Lieferung und Zugang unserer Rechnung zu leisten, es sei denn, etwas anderes wäre schriftlich vereinbart.
(4) Skonti dürfen nur insoweit abgezogen werden, als dies schriftlich vereinbart wurde.
(5) Ist ein Besteller zum ersten Mal unser Kunde, sind wir berechtigt, zusammen mit unserer Auftragsbestätigung eine Abschlagszahlung von 50 % abzurechnen. Wird diese nicht binnen zehn Werktagen nach Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug bezahlt, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(6) Soweit keine anderslautende Festpreisabrede schriftlich getroffen wurde, behalten wir uns angemessene Änderungen der Angebotspreise wegen veränderter Lohnkosten, Materialkosten und Vertriebskosten für solche Lieferungen vor, die der Besteller erst drei Monate nach Vertragsschluss oder noch später abruft.
§ 6. Zurückbehaltungsrecht
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 7. Leistungszeit
(1) Leistungszeiten (Fristen und Termine) sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Eine vereinbarte Leistungszeit gilt als unsererseits eingehalten, wenn der Kaufgegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder – soweit wir erst auf besonderen Abruf zu liefern haben – die unsererseits bestehende Versandbereitschaft dem Besteller ausdrücklich mitgeteilt wurde.
(2) Leistungszeiten verlängern sich angemessen,
1. wenn der Besteller vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht einhält und insbesondere vereinbarte Abschlagszahlungen zu spät bei uns eingehen,
2. wenn der Besteller Beschreibungen, Zeichnungen und Datenträger sowie Muster und dergleichen, die wir im Hinblick auf unsere Leistung oder die Modalitäten der Auslieferung benötigen, sowie etwa von ihm selbst zu stellende Komponenten des Kaufgegenstandes nicht unverzüglich nach Aufforderung durch uns vollständig zur Verfügung stellt,
3. bei nachträglicher Abänderung der ursprünglichen Bestellung, es sei denn, die Abänderung ist von derart untergeordneter Bedeutung, dass sie keine Verlängerung der Leistungszeit rechtfertigt,
4. bei höherer Gewalt, für uns unvorhersehbaren Betriebsstörungen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung, Lieferverzug unserer Lieferanten sowie sonstigen für uns unvorhersehbaren Hemmnissen, die unsererseits nicht zu beeinflussen sind, soweit sie sich nachweislich in nicht bloß unerheblichem Umfang auf unsere Leistung oder die Modalitäten der Auslieferung ausgewirkt haben.
(3) Hemmnisse gemäß Abs. 2 Nr 4 sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie eintreten, wenn wir bereits im Verzug sind. Über Beginn und Ende derartiger Hemmnisse werden wir den Besteller informieren.
(4) Können wir eine Leistungszeit aus einem der Gründe gemäß Abs. 2 Nr 1 – 4 oder einem anderen von uns nicht zu vertretenden Grund nicht einhalten, kann der Besteller weder eine Vertragsstrafe noch Schadensersatz verlangen und den Vertrag aus diesem Grund auch weder kündigen noch von ihm zurücktreten oder ihn auf irgendeine sonstige in Betracht kommende Weise annullieren.
(5) Gerät der Besteller in Annahme- oder Schuldnerverzug oder hat er die Verletzung einer sonstigen Mitwirkungspflicht zu vertreten oder wird der Versand auf seinen Wunsch verzögert, sind wir berechtigt, den uns dadurch entstehenden Schaden sowie etwaige Mehraufwendungen (§ 5 Abs. 1 Satz 3) ersetzt zu verlangen. Weitere, darüber etwa hinausgehende Ansprüche bleiben unsererseits vorbehalten.
(6) In den Fällen des Abs. 5 geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist oder selbst gewünscht hat, die Auslieferung zeitlich hinauszuschieben.
§ 8. Gefahrübergang bei Versendung und Abholung
(1) Wird der Kaufgegenstand auf Wunsch des Bestellers an ihn selbst oder einen Dritten versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung mit Beginn der Absendung, spätestens aber bei Verlassen unseres Werkes auf den Besteller über, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort oder einem anderen Ort aus erfolgt und wer die Frachtkosten zu tragen hat.
(2) Holt der Besteller oder ein von ihm beauftragter Dritter den Kaufgegenstand bei uns ab, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung bereits mit der Übergabe des Kaufgegenstandes auf ihn über, auch wenn sich die Ware zu diesem Zeitpunkt noch auf unserer Betriebsstätte befindet.
§ 9. Eigentumsvorbehalt
(1) Das Eigentum am Kaufgegenstand behalten wir uns bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem ihn betreffenden Vertrag vor.
(2) Dieser Vorbehalt gilt für alle künftigen Bestellungen selbst dann, wir uns nicht mehr ausdrücklich auf ihn berufen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Kaufgegenstand herauszuverlangen.
(3) Solange das das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, hat der Käufer den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, ihn auf eigene Kosten gegen Diebstahl‑, Feuer- und Wasserschäden in Höhe des Nettokaufpreises zu versichern. Etwa notwendige Wartungen und Inspektionen hat der Besteller fristgerecht und auf eigene Kosten auszuführen.
(4) Solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Kaufgegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit wir im Hinblick auf unser fortbestehendes Eigentum einen Rechtsstreit gemäß § 771 ZPO führen und der Dritte nicht in der Lage ist, uns dessen Kosten zu erstatten, haftet der Besteller.
(5) Ungeachtet des Eigentumsvorbehaltes ist der Besteller zur Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Hieraus erworbene Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt in Höhe des mit uns vereinbarten Bruttokaufpreises an uns ab. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand so wie von uns gekauft oder erst nach einer Bearbeitung, Verarbeitung oder sonstigen Umbildung an den Dritten weiterveräußert worden ist.
(6) Zur Einziehung seiner Forderung gegen den Dritten bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung ggf. auch selbst einzuziehen, bleibt davon jedoch unberührt. Wir werden die Forderung allerdings nicht einziehen, solange der Besteller uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug gerät und kein ihn betreffender Insolvenzantrag gestellt wird.
(7) Solange das Eigentum noch nicht auf den Besteller übergegangen ist, erfolgt jedwede Bearbeitung, Verarbeitung oder sonstige Umbildung des Kaufgegenstandes in unserem Namen und in unserem Auftrag. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers auf den ursprünglichen Kaufgegenstand setzt sich in diesem Fall an der bearbeiteten, verarbeiteten oder sonstwie umgebildeten Sache fort.
(8) Sofern der Kaufgegenstand zusammen mit anderen für uns fremden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes unseres Kaufgegenstandes zu den Verkehrswerten der anderen, für uns fremden Sachen jeweils zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
(9) Entsprechendes gilt für Fälle der Vermischung. Erfolgt sie so, dass unser Kaufgegenstand als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßiges Miteigentum überträgt und dieses in unserem Namen und in unserem Auftrag für uns verwahrt, solange unser Eigentumsvorbehalt andauert.
§ 10. Gewährleistung für Mängel
(1) Es gilt die Rügeobliegenheit des Bestellers aus § 377 HGB.
(2) Alle Mängelrechte verjähren in 24 Monaten nach Lieferung des Kaufgegenstandes. Wir gehen davon aus, dass der Kaufgegenstand innerhalb dieses Zeitraumes in nicht mehr als eine Million Fertigungszyklen absolviert hat. Soweit mit dem Besteller oder Endkunde keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Kann ein Dritter auf uns zurückgreifen, bleiben seine Ansprüche von dieser Regelung unberührt. Für Schadensersatzansprüche aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie außerdem bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, bewendet es ausnahmslos bei der gesetzlichen Verjährung.
(3) Weist der Kaufgegenstand trotz all unserer aufgewendeten Sorgfalt zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges einen Mangel auf, werden wir Nacherfüllung nach unserer Wahl dadurch leisten, dass wir den Mangel entweder beseitigen oder den Kaufgegenstand mangelfrei nochmals liefern; es sei denn, der Besteller wäre seiner Rügeobliegenheit aus § 377 HGB nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen. Zur Nacherfüllung hat der Besteller uns eine angemessene Frist einzuräumen.
(4) Mängelansprüche bestehen nicht
1. bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
2. bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit,
3. bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, wobei wir wie gesagt davon ausgehen, dass der Kaufgegenstand binnen 24 Monaten in nicht mehr als eine Million Fertigungszyklen involviert ist,
4. bei Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fahrlässigen Umganges mit dem Kaufgegenstand, durch eine übermäßige Beanspruchung des Kaufgegenstandes, durch die Verwendung ungeeigneter Schmiermittel und sonstiger Betriebsmittel oder infolge von sonstigen vertraglich nicht vorausgesetzten äußeren Einflüsse entstehen.
5. bei Reparaturen und sonstigen Eingriffen durch den Besteller oder Dritte.
(5) Ansprüche des Bestellers wegen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, insbesondere also Material- und Lohnkosten sowie Transportkosten, sind ausgeschlossen, als Nacherfüllungsort wird Aalen vereinbart.
(6) Wird der Besteller von einem Dritten in Anspruch genommen, so kann er uns unabhängig von den Verpflichtungen, die er selbst eingegangen ist, nach Grund und Höhe nur im Rahmen dieser Bedingungen in Anspruch nehmen.
(7) Keine Gewährleistung übernehmen wir dafür, dass der Vertragsgegenstand aufgrund politischer Vorgaben oder gesetzlicher Regelungen nicht an bestimmte Käufer bzw. nicht in bestimmte Länder weiteräußert werden kann.
§ 13. Sonstiges
(1) Alle Verträge, die nach Maßgabe dieser Bedingungen geschlossen werden, sowie im Fall einer daraus resultierenden Geschäftsverbindung die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der DSM-Messtechnik GmbH, sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt.
(3) Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen den Vertragsparteien getroffen werden, ergeben sich aus diesen Bedingungen sowie aus unserem Angebot und unserer Auftragsbestätigung zur jeweiligen Bestellung. Mündliche Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.