AGB

Allge­meine Geschäftsbedingungen

Nachfol­gend finden Sie die Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen der DSM Messtechnik GmbH als PDF und Text zur direkten Ansicht.

§ 1. Geltungsbereich

(1) Die nachste­henden Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen gelten ausschließ­lich gegen­über Unter­neh­mern, juris­ti­schen Personen des öffent­li­chen Rechts sowie öffent­lich-recht­li­chen Sonder­ver­mögen gemäß § 310 Abs. 1 BGB.

(2) Entge­gen­ste­hende oder von unseren vorlie­genden eigenen Bedin­gungen abwei­chende Bedin­gungen des Bestel­lers erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen sowohl ausdrück­lich als schrift­lich zustimmen.

(3) Unsere vorlie­genden eigenen Bedin­gungen gelten auch für alle etwaigen künftigen Geschäfte mit dem Besteller, es sei denn, bei diesen würde es sich nicht um Rechts­ge­schäfte verwandter Art handeln.

(4) Kaufge­gen­stand im Sinne der nachste­henden Bedin­gungen sind sowohl Standard­waren als auch Sonderanfertigungen.

§ 2. Angebot und Vertragsschluss

(1) Bestel­lungen, mit denen uns der Abschluss eines Vertrages angetragen wird, können wir binnen zwei Wochen nach Zugang annehmen, es sei denn, in der Bestel­lung wäre eine andere Frist oder ein Termin schrift­lich genannt.

(2) Ein Vertrag kommt erst mit unserer schrift­li­chen Auftrags­be­stä­ti­gung zustande, es sei denn, etwas anderes wäre schrift­lich verein­bart. Für den von uns geschul­deten Liefer­in­halt und Liefer­um­fang sind unsere schrift­liche Auftrags­be­stä­ti­gung sowie deren etwaige Abände­rungen und Neben­ab­reden geltend.

(3) Abände­rungen und Neben­ab­reden bedürfen zu ihrer Wirksam­keit in jedem Fall unserer schrift­li­chen Bestätigung.

§ 3. Unter­lagen in Zusam­men­hang mit der Auftragserteilung

(1) Unter­lagen wie insbe­son­dere Beschrei­bungen, Zeich­nungen und Daten­träger sowie Muster, die der Besteller uns im Zusam­men­hang mit seiner Bestel­lung überlässt, verstehen sich auf jeden Fall inner­halb der nach den einschlä­gigen Normen und sonstigen Regel­werken sowie hilfs­weise den allge­mein anerkannten Regeln der Technik zuläs­sigen Toleranzen, es sei denn, der Besteller gibt engere Toleranzen schrift­lich vor und wir nehmen die Bestel­lung auf dieser Basis schrift­lich entgegen.

(2) Stellen wir dem Besteller eigene Beschrei­bungen, Zeich­nungen und Daten­träger sowie Muster oder auch Kosten­vor­anschläge zur Verfü­gung, so bleiben unser Eigentum und unser Urheber­recht daran bestehen.

(3) Dies gilt auch, soweit wir Unter­lagen nicht in Schrift­form, sondern elektro­nisch als Datei übermit­teln. Keine unserer Unter­lagen darf Dritten zugäng­lich gemacht werden, es sei denn wir willigen hierin vorher schrift­lich ein.

(4) Von uns in Schrift­form zur Verfü­gung gestellte Unter­lagen sowie Daten­träger sind uns auf Verlangen zurück­zu­rei­chen. Uns in Schrift­form oder als Daten­träger zur Verfü­gung gestellte Unter­lagen reichen wir auf Verlangen gleich­falls zurück. Uns zur Verfü­gung gestellte Unter­lagen verwenden wir nur zur Auftragsbearbeitung.

(5) Sämtliche erhal­tenen oder erstellten Infor­ma­tionen, Aufzeich­nungen und deren Quellen unter­liegen der Vertrau­lich­keit und werden ausschließ­lich nur zur Auftrags­be­ar­bei­tung verwendet. Diese werden nicht an Dritte (am Verfahren Unbetei­ligte) ohne vorhe­rige Infor­ma­tion des Bestel­lers und nur mit dessen Einver­ständnis weiter­ge­geben. Der Besteller wird im Voraus über die Infor­ma­tionen in Kenntnis gesetzt, die wir beabsich­tigen frei zugäng­lich zu machen. Alle anderen Infor­ma­tionen werden als geschützte Infor­ma­tionen betrachtet und vertrau­lich behan­delt, es sei denn, die Infor­ma­tion wird vom Besteller selbst öffent­lich zugäng­lich gemacht oder mit dem Besteller wurde vorab etwas anderes verein­bart (z.B. zum Zweck der Reaktion auf Beschwerden). Falls wir gesetz­lich verpflichtet oder durch Verträge ermäch­tigt sind, vertrau­liche Infor­ma­tionen offen zu legen, so wird der betref­fende Besteller oder die betref­fende Person, sofern nicht gesetz­lich verboten, vorab über die bereit­ge­stellten Infor­ma­tionen unter­richtet. Infor­ma­tionen über den Besteller, die aus anderen Quellen als vom Besteller stammen (z.B. Beschwer­de­führer, Aufsichts­be­hörden) sowie die Infor­ma­ti­ons­quellen selbst, werden zwischen dem Besteller und uns ebenfalls vertrau­lich behan­delt. Die Infor­ma­tion und die Infor­ma­ti­ons­quelle wird nicht ohne deren Zustim­mung an den Besteller mitgeteilt.

§ 4. Techni­sche Änderungen

(1) Techni­sche Änderungen und Verbes­se­rungen am Kaufge­gen­stand, die auf techni­sche Verbes­se­rungen in unserem Haus oder auf Forde­rungen des Gesetz­ge­bers zurück­zu­führen sind, behalten wir uns vor.

(2) Sofern sich aus ihnen keine Preis- und Funkti­ons­än­de­rungen ergeben, entfällt eine beson­dere Benach­rich­ti­gung des Bestellers.

§ 5. Preise und Zahlungen

(1) Unsere Preise gelten ab Werk, und zwar inklu­sive Verla­dung im Werk, jedoch exklu­sive Verpa­ckung und Entla­dung, es sei denn, etwas anderes wäre schrift­lich verein­bart worden. Unsere Preise gelten hinsicht­lich des Kaufge­gen­standes für den Leistungs­in­halt und den Leistungs­um­fang sowie hinsicht­lich der Modali­täten der Auslie­fe­rung für den Liefer­in­halt und den Liefer­um­fang, der entweder in unserer Auftrags­be­stä­ti­gung enthalten oder in einer schrift­li­chen Neben­ab­rede ausdrück­lich verein­bart wurde. Mehrleis­tungen und Sonder­leis­tungen werden, soweit nichts anderes verein­bart ist, entspre­chend den an unserem Sitz zu markt­üb­li­chen Preisen beson­ders abgerechnet.

(2) Unsere Angebots­preise sind ausnahmslos Netto­preise. Die bei Fällig­keit aktuelle Umsatz­steuer wird in der Rechnung hinzugesetzt.

(3) Zahlungen sind ohne Abzug und ohne Kosten binnen dreißig Kalen­der­tagen nach Liefe­rung und Zugang unserer Rechnung zu leisten, es sei denn, etwas anderes wäre schrift­lich vereinbart.

(4) Skonti dürfen nur insoweit abgezogen werden, als dies schrift­lich verein­bart wurde.

(5) Ist ein Besteller zum ersten Mal unser Kunde, sind wir berech­tigt, zusammen mit unserer Auftrags­be­stä­ti­gung eine Abschlags­zah­lung von 50 % abzurechnen. Wird diese nicht binnen zehn Werktagen nach Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug bezahlt, sind wir berech­tigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(6) Soweit keine anders­lau­tende Festpreis­ab­rede schrift­lich getroffen wurde, behalten wir uns angemes­sene Änderungen der Angebots­preise wegen verän­derter Lohnkosten, Materi­al­kosten und Vertriebs­kosten für solche Liefe­rungen vor, die der Besteller erst drei Monate nach Vertrags­schluss oder noch später abruft.

§ 6. Zurückbehaltungsrecht

Zur Ausübung eines Zurück­be­hal­tungs­rechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegen­an­spruch auf dem gleichen Vertrags­ver­hältnis beruht.

§ 7. Leistungszeit

(1) Leistungs­zeiten (Fristen und Termine) sind nur verbind­lich, wenn sie schrift­lich verein­bart wurden. Eine verein­barte Leistungs­zeit gilt als unserer­seits einge­halten, wenn der Kaufge­gen­stand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder – soweit wir erst auf beson­deren Abruf zu liefern haben – die unserer­seits bestehende Versand­be­reit­schaft dem Besteller ausdrück­lich mitge­teilt wurde.

(2) Leistungs­zeiten verlän­gern sich angemessen,

1. wenn der Besteller verein­barte Zahlungs­be­din­gungen nicht einhält und insbe­son­dere verein­barte Abschlags­zah­lungen zu spät bei uns eingehen,

2. wenn der Besteller Beschrei­bungen, Zeich­nungen und Daten­träger sowie Muster und derglei­chen, die wir im Hinblick auf unsere Leistung oder die Modali­täten der Auslie­fe­rung benötigen, sowie etwa von ihm selbst zu stellende Kompo­nenten des Kaufge­gen­standes nicht unver­züg­lich nach Auffor­de­rung durch uns vollständig zur Verfü­gung stellt,

3. bei nachträg­li­cher Abände­rung der ursprüng­li­chen Bestel­lung, es sei denn, die Abände­rung ist von derart unter­ge­ord­neter Bedeu­tung, dass sie keine Verlän­ge­rung der Leistungs­zeit rechtfertigt,

4. bei höherer Gewalt, für uns unvor­her­seh­baren Betriebs­stö­rungen im Rahmen von Arbeits­kämpfen sowie Schwie­rig­keiten bei der Materi­al­be­schaf­fung, Liefer­verzug unserer Liefe­ranten sowie sonstigen für uns unvor­her­seh­baren Hemmnissen, die unserer­seits nicht zu beein­flussen sind, soweit sie sich nachweis­lich in nicht bloß unerheb­li­chem Umfang auf unsere Leistung oder die Modali­täten der Auslie­fe­rung ausge­wirkt haben.

(3) Hemmnisse gemäß Abs. 2 Nr 4 sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie eintreten, wenn wir bereits im Verzug sind. Über Beginn und Ende derar­tiger Hemmnisse werden wir den Besteller informieren.

(4) Können wir eine Leistungs­zeit aus einem der Gründe gemäß Abs. 2 Nr 1 – 4 oder einem anderen von uns nicht zu vertre­tenden Grund nicht einhalten, kann der Besteller weder eine Vertrags­strafe noch Schadens­er­satz verlangen und den Vertrag aus diesem Grund auch weder kündigen noch von ihm zurück­treten oder ihn auf irgend­eine sonstige in Betracht kommende Weise annullieren.

(5) Gerät der Besteller in Annahme- oder Schuld­ner­verzug oder hat er die Verlet­zung einer sonstigen Mitwir­kungs­pflicht zu vertreten oder wird der Versand auf seinen Wunsch verzö­gert, sind wir berech­tigt, den uns dadurch entste­henden Schaden sowie etwaige Mehrauf­wen­dungen (§ 5 Abs. 1 Satz 3) ersetzt zu verlangen. Weitere, darüber etwa hinaus­ge­hende Ansprüche bleiben unserer­seits vorbehalten.

(6) In den Fällen des Abs. 5 geht die Gefahr eines zufäl­ligen Unter­ganges oder einer zufäl­ligen Verschlech­te­rung des Kaufge­gen­standes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahme- oder Schuld­ner­verzug geraten ist oder selbst gewünscht hat, die Auslie­fe­rung zeitlich hinauszuschieben.

§ 8. Gefahr­über­gang bei Versen­dung und Abholung

(1) Wird der Kaufge­gen­stand auf Wunsch des Bestel­lers an ihn selbst oder einen Dritten versandt, so geht die Gefahr des zufäl­ligen Unter­ganges oder der zufäl­ligen Verschlech­te­rung mit Beginn der Absen­dung, spätes­tens aber bei Verlassen unseres Werkes auf den Besteller über, und zwar unabhängig davon, ob die Versen­dung vom Erfül­lungsort oder einem anderen Ort aus erfolgt und wer die Fracht­kosten zu tragen hat.

(2) Holt der Besteller oder ein von ihm beauf­tragter Dritter den Kaufge­gen­stand bei uns ab, geht die Gefahr des zufäl­ligen Unter­ganges oder der zufäl­ligen Verschlech­te­rung bereits mit der Übergabe des Kaufge­gen­standes auf ihn über, auch wenn sich die Ware zu diesem Zeitpunkt noch auf unserer Betriebs­stätte befindet.

§ 9. Eigentumsvorbehalt

(1) Das Eigentum am Kaufge­gen­stand behalten wir uns bis zur vollstän­digen Zahlung sämtli­cher Forde­rungen aus dem ihn betref­fenden Vertrag vor.

(2) Dieser Vorbe­halt gilt für alle künftigen Bestel­lungen selbst dann, wir uns nicht mehr ausdrück­lich auf ihn berufen. Gerät der Käufer in Zahlungs­verzug, sind wir berech­tigt, den Kaufge­gen­stand herauszuverlangen.

(3) Solange das das Eigentum noch nicht auf ihn überge­gangen ist, hat der Käufer den Kaufge­gen­stand pfleg­lich zu behan­deln. Insbe­son­dere ist er verpflichtet, ihn auf eigene Kosten gegen Diebstahl‑, Feuer- und Wasser­schäden in Höhe des Netto­kauf­preises zu versi­chern. Etwa notwen­dige Wartungen und Inspek­tionen hat der Besteller frist­ge­recht und auf eigene Kosten auszuführen.

(4) Solange das Eigentum noch nicht auf ihn überge­gangen ist, hat der Besteller uns unver­züg­lich zu benach­rich­tigen, wenn der Kaufge­gen­stand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausge­setzt ist. Soweit wir im Hinblick auf unser fortbe­stehendes Eigentum einen Rechts­streit gemäß § 771 ZPO führen und der Dritte nicht in der Lage ist, uns dessen Kosten zu erstatten, haftet der Besteller.

(5) Ungeachtet des Eigen­tums­vor­be­haltes ist der Besteller zur Weiter­ver­äu­ße­rung des Kaufge­gen­standes im normalen Geschäfts­ver­kehr berech­tigt. Hieraus erwor­bene Forde­rungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt in Höhe des mit uns verein­barten Brutto­kauf­preises an uns ab. Die Abtre­tung gilt unabhängig davon, ob der Kaufge­gen­stand so wie von uns gekauft oder erst nach einer Bearbei­tung, Verar­bei­tung oder sonstigen Umbil­dung an den Dritten weiter­ver­äu­ßert worden ist.

(6) Zur Einzie­hung seiner Forde­rung gegen den Dritten bleibt der Besteller auch nach der Abtre­tung ermäch­tigt. Unsere Befugnis, die Forde­rung ggf. auch selbst einzu­ziehen, bleibt davon jedoch unberührt. Wir werden die Forde­rung aller­dings nicht einziehen, solange der Besteller uns gegen­über nicht in Zahlungs­verzug gerät und kein ihn betref­fender Insol­venz­an­trag gestellt wird.

(7) Solange das Eigentum noch nicht auf den Besteller überge­gangen ist, erfolgt jedwede Bearbei­tung, Verar­bei­tung oder sonstige Umbil­dung des Kaufge­gen­standes in unserem Namen und in unserem Auftrag. Das Anwart­schafts­recht des Bestel­lers auf den ursprüng­li­chen Kaufge­gen­stand setzt sich in diesem Fall an der bearbei­teten, verar­bei­teten oder sonstwie umgebil­deten Sache fort.

(8) Sofern der Kaufge­gen­stand zusammen mit anderen für uns fremden Sachen verar­beitet wird, erwerben wir das Mitei­gentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrs­wertes unseres Kaufge­gen­standes zu den Verkehrs­werten der anderen, für uns fremden Sachen jeweils zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

(9) Entspre­chendes gilt für Fälle der Vermi­schung. Erfolgt sie so, dass unser Kaufge­gen­stand als Haupt­sache anzusehen ist, gilt als verein­bart, dass der Besteller uns anteil­mä­ßiges Mitei­gentum überträgt und dieses in unserem Namen und in unserem Auftrag für uns verwahrt, solange unser Eigen­tums­vor­be­halt andauert.

§ 10. Gewähr­leis­tung für Mängel

(1) Es gilt die Rügeo­b­lie­gen­heit des Bestel­lers aus § 377 HGB.

(2) Alle Mängel­rechte verjähren in 24 Monaten nach Liefe­rung des Kaufge­gen­standes. Wir gehen davon aus, dass der Kaufge­gen­stand inner­halb dieses Zeitraumes in nicht mehr als eine Million Ferti­gungs­zy­klen absol­viert hat. Soweit mit dem Besteller oder Endkunde keine ander­wei­tige Verein­ba­rung getroffen wurde. Kann ein Dritter auf uns zurück­greifen, bleiben seine Ansprüche von dieser Regelung unberührt. Für Schadens­er­satz­an­sprüche aus Vorsatz und grober Fahrläs­sig­keit sowie außerdem bei Verlet­zungen von Leben, Körper und Gesund­heit, die auf einer vorsätz­li­chen oder fahrläs­sigen Pflicht­ver­let­zung beruhen, bewendet es ausnahmslos bei der gesetz­li­chen Verjährung.

(3) Weist der Kaufge­gen­stand trotz all unserer aufge­wen­deten Sorgfalt zum Zeitpunkt des Gefahr­über­ganges einen Mangel auf, werden wir Nacher­fül­lung nach unserer Wahl dadurch leisten, dass wir den Mangel entweder besei­tigen oder den Kaufge­gen­stand mangel­frei nochmals liefern; es sei denn, der Besteller wäre seiner Rügeo­b­lie­gen­heit aus § 377 HGB nicht oder nicht recht­zeitig nachge­kommen. Zur Nacher­fül­lung hat der Besteller uns eine angemes­sene Frist einzuräumen.

(4) Mängel­an­sprüche bestehen nicht

1. bei nur unerheb­li­cher Abwei­chung von der verein­barten Beschaffenheit,

2. bei nur unerheb­li­cher Beein­träch­ti­gung der Gebrauchstauglichkeit,

3. bei natür­li­cher Abnut­zung oder Verschleiß, wobei wir wie gesagt davon ausgehen, dass der Kaufge­gen­stand binnen 24 Monaten in nicht mehr als eine Million Ferti­gungs­zy­klen invol­viert ist,

4. bei Schäden, die nach Gefahr­über­gang infolge fahrläs­sigen Umganges mit dem Kaufge­gen­stand, durch eine übermä­ßige Beanspru­chung des Kaufge­gen­standes, durch die Verwen­dung ungeeig­neter Schmier­mittel und sonstiger Betriebs­mittel oder infolge von sonstigen vertrag­lich nicht voraus­ge­setzten äußeren Einflüsse entstehen.

5. bei Repara­turen und sonstigen Eingriffen durch den Besteller oder Dritte.

(5) Ansprüche des Bestel­lers wegen Aufwen­dungen im Zusam­men­hang mit der Nacher­fül­lung, insbe­son­dere also Material- und Lohnkosten sowie Trans­port­kosten, sind ausge­schlossen, als Nacher­fül­lungsort wird Aalen vereinbart.

(6) Wird der Besteller von einem Dritten in Anspruch genommen, so kann er uns unabhängig von den Verpflich­tungen, die er selbst einge­gangen ist, nach Grund und Höhe nur im Rahmen dieser Bedin­gungen in Anspruch nehmen.

(7) Keine Gewähr­leis­tung übernehmen wir dafür, dass der Vertrags­ge­gen­stand aufgrund politi­scher Vorgaben oder gesetz­li­cher Regelungen nicht an bestimmte Käufer bzw. nicht in bestimmte Länder weiter­äu­ßert werden kann.

§ 13. Sonstiges

(1) Alle Verträge, die nach Maßgabe dieser Bedin­gungen geschlossen werden, sowie im Fall einer daraus resul­tie­renden Geschäfts­ver­bin­dung die gesamten Rechts­be­zie­hungen der Parteien unter­liegen ausschließ­lich dem Recht der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG).

(2) Erfül­lungsort und ausschließ­li­cher Gerichts­stand für alle Strei­tig­keiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der DSM-Messtechnik GmbH, sofern sich aus unserer Auftrags­be­stä­ti­gung nicht ausdrück­lich etwas anderes ergibt.

(3) Sämtliche Verein­ba­rungen, die zwischen den Vertrags­par­teien getroffen werden, ergeben sich aus diesen Bedin­gungen sowie aus unserem Angebot und unserer Auftrags­be­stä­ti­gung zur jewei­ligen Bestel­lung. Mündliche Neben­ab­reden sind nur dann verbind­lich, wenn sie von uns schrift­lich bestä­tigt wurden.